Anbieter vor Ort
MedReg und Qualifikation: Anbieterangaben nachvollziehen
Bei einer ästhetischen Behandlung möchten Sie wissen, wer tatsächlich verantwortlich ist. Das öffentliche Medizinalberuferegister hilft, bestimmte berufliche Angaben nachzuvollziehen. Es beantwortet jedoch weder die Frage nach Ihrem passenden Verfahren noch nach dem zu erwartenden Ergebnis.

Auf dieser Seite
1. Den Namen der behandelnden Person erfragen
Beginnen Sie beim konkreten Termin: Wer führt das Vorgespräch, wer behandelt Sie und wer übernimmt die Nachbetreuung? Der Name einer Praxis, einer Klinikgruppe oder einer ärztlichen Leitung reicht dafür nicht. Notieren Sie den vollständigen Namen und den vorgesehenen Standort. Falls mehrere Personen beteiligt sind, lassen Sie deren Aufgaben erläutern.
Das MedReg enthält Angaben zu universitären Medizinalpersonen, darunter Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte. Es ist kein allgemeines Register sämtlicher Beautyberufe. Ein fehlender Treffer zu einer Kosmetikerin lässt sich deshalb nicht wie ein fehlender ärztlicher Eintrag beurteilen. [1]
2. Über die offizielle BAG-Seite suchen
Öffnen Sie den Registerzugang über das Bundesamt für Gesundheit. Gleichen Sie den Namen sorgfältig mit der Anbieterangabe ab. Bei ähnlichen Namen helfen weitere übereinstimmende Angaben; eine zufällige Namensgleichheit genügt nicht.
Die GLN dient im MedReg als eindeutiger Personenidentifikator. Bei einer unklaren Zuordnung können Sie die Einrichtung nach dieser Nummer fragen. Speichern Sie für Ihre eigenen Unterlagen, welche Person Sie wann nachgeschlagen haben. Ein älterer Screenshot ersetzt keinen erneuten Blick auf die aktuelle Angabe. [2]
3. Die Angaben getrennt lesen
| Angabe | Frage für Ihren Abgleich |
|---|---|
| Diplom | Welcher Berufsabschluss ist aufgeführt, und stimmt er mit dem Profil überein? |
| Weiterbildung | Welcher konkrete Weiterbildungstitel ist dokumentiert? |
| Bewilligung | Welche kantonalen Angaben und allfälligen Einschränkungen werden angezeigt? |
| Standort | Passt der geplante Behandlungsort zu den Angaben, oder braucht es eine Rückfrage? |
Das BAG beschreibt diese Registerinformationen getrennt. Auch Sprachangaben sind aufgeführt. Für ein verständliches Gespräch sollten Sie zusätzlich bestätigen lassen, in welcher Sprache die betreffende Person Sie am konkreten Termin berät. [1]
Ein akademischer Titel ist eine andere Angabe
Ein «Dr.» oder «Prof.» ist nicht dasselbe wie ein medizinischer Weiterbildungstitel. Das BAG erläutert, weshalb akademische Titel nicht im MedReg erfasst werden. Ebenso sollte ein allgemeines Wort wie «Spezialist» im Anbieterprofil Anlass sein, nach der tatsächlich gemeinten Qualifikation zu fragen. [2]
4. Unklare Bewilligungsangaben sachlich klären
Die kantonale Zuständigkeit ist relevant: Eine Berufsausübungsbewilligung gilt im Gebiet des jeweiligen Kantons. Daneben unterscheidet das BAG Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung und weitere kantonale Regelungen. Aus einer einzelnen leeren Anzeige sollten Sie daher kein abschliessendes rechtliches Urteil über eine Person ableiten. Fragen Sie bei Unklarheiten die Einrichtung und gegebenenfalls die zuständige kantonale Gesundheitsbehörde. [2]
Formulieren Sie Ihre Rückfrage konkret: «Im Profil steht dieser Name; für meinen Termin wurde mir eine andere Person genannt. Wer untersucht und behandelt mich tatsächlich?» Das lässt sich verlässlicher beantworten als eine allgemeine Frage, ob eine Klinik «zertifiziert» sei.
5. Das konkrete Angebot zusätzlich bestätigen
Der Registerabgleich betrifft berufliche Angaben. Er dokumentiert nicht, dass eine bestimmte Person an Ihrem Terminort genau Ihre gewünschte Behandlung durchführt. Bei einer Masseter-Suche benötigen Sie deshalb einen passenden Leistungsnachweis; ein allgemeines Botox-Angebot beantwortet diese Frage noch nicht.
Fragen Sie anschliessend nach Erfahrung mit dem vorgesehenen Verfahren, Aufklärung, Alternativen und Betreuung bei Beschwerden. Nach den Informationen des BAG gehören verständliche Angaben zu Behandlung, Risiken und finanziellen Aspekten in die Aufklärung. [3]
Eine kurze Prüfnotiz statt einer Qualitätsnote
- Name und genauer Terminort stimmen überein.
- Berufliche Angaben wurden mit der Originalquelle abgeglichen.
- Offene Bewilligungs- oder Zuständigkeitsfragen sind notiert.
- Die konkrete Leistung am Standort ist bestätigt oder noch zu klären.
- Beratung, Kontrolle und Kontakt bei Problemen sind besprochen.
Ein vollständiger Abgleich ist kein medizinisches Prüfsiegel und keine Ergebnisgarantie. Ein offener Punkt bedeutet zunächst «noch nicht geklärt». Unsere Seite Anbieterangaben und Qualität einordnen erklärt die Grenzen des Portalvergleichs. Wenn Sie Botox-Anbieter in Zürich oder Fettwegspritzen-Angebote in Zürich ansehen, prüfen Sie diese Fragen für den einzelnen Standort erneut.
Entdecken Sie einen Widerspruch im Portal, melden Sie die betroffene Angabe mit ihrer Originalquelle über Fehler melden. Trennen Sie dabei einen nachweisbaren Datenfehler von einer persönlichen Bewertung. So kann eine veraltete Adresse oder ungenaue Berufsbezeichnung berichtigt werden, ohne daraus ein unbelegtes Urteil über die gesamte Einrichtung abzuleiten.
Quellen
Die folgenden Originalquellen wurden für die redaktionelle Einordnung gelesen. Ausländische Behördeninformationen beschreiben keine automatische Schweizer Zulassung. Eine medizinische Prüfung dieses Textes ist nicht dokumentiert.
- BAG: Medizinalberuferegister MedReg – abgerufen am 21.10.2026.
- BAG: Häufige Fragen zum MedReg – abgerufen am 21.10.2026.
- BAG: Das Recht auf Aufklärung und Zweitmeinung – abgerufen am 21.10.2026.
Hinweise zu Redaktion und Quellenprüfung. Eine konkrete unrichtige Angabe können Sie über Fehler melden mitteilen.
BEAUTY · ÄSTHETIK · ORIENTIERUNG